Satzung des Vereins
Leider kommen wir auch in unserem Verein nicht ohne das Kleingedruckte aus. Deswegen haben wir hier unsere Satzung zum durchlesen abgebildet.
Selbstverständlich gibt es diese Satzung auch zum Downloaden als Word-Datei oder als PDF-Datei.

§1

 

Der Verein führt den Namen „Mega Bowling Club Cloppenburg“.

 

Sitz des Vereins ist Cloppenburg.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz: „e.V.“

 

§2

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Bowlingsports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Abhaltung eines gesonderten Trainingsbetriebes
  • Teilnahme an hausinternen sowie externen Turnieren, Ligaspielen, ect.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3

 

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.Dezember (Rumpfgeschäftsjahr)

 

§4

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

Außerordentliche Mitglieder sind:

  • Natürliche und juristische Personen, die lediglich die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern (fördernde Mitglieder).
  • Personen, die den Bowlingsport nicht ausüben (passive Mitglieder).

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden:

  • Die sich insbesondere Verdienste um den Bowlingsport oder um den Verein erworben haben.
  • Die nicht Mitglieder des Vereins sind.

 

Die Ehrenmitgliedschaft ist durch den Vorstand auszusprechen.

 

Über ein schriftliches Aufnahmegesuch wird vom Vorstand entschieden.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme in den Verein respektive die Ablehnung einer Aufnahme hat durch den Vorstand zu erfolgen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

Die Mitgliedschaft ist erst wirksam mit dem Eingang der Aufnahmegebühr.

 

§5

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Jahreshauptversammlung fest.

 

Die Jahresbeiträge zum Verein sind jeweils bis zum 10.Februar eines Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig.

 

§6

 

Jedes Mitglied erhält auf Wunsch bei Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung.

 

§7

 

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und aufgrund der Satzung ergehender Beschlüsse zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

 

3) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

 

4) In ein Amt wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

 

5) Die Mitgliedschaft endet:

 

  • mit dem Tod eines Mitgliedes ( bei juristischen Personen, mit ihrer Auflösung).
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
  • Durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • Wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet, schädigt, oder sich durch sein persönliches verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist,
  • Wenn es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,
  • Wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter Mahnungen rückständig sind.

 

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei dem Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

·        Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen. Beiträge, Spenden oder sonstige Leistungen können bei Ausscheiden eines Mitglieds von diesem nicht zurückgefordert werden.

 

§8

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§9

 

Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem Sportwart

6. dem Jugendwart

 

Eine Zusammenlegung von 2 Vorstandsämtern ist zulässig.

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf solange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind. Der Vorstand führt seien Geschäfte ehrenamtlich und uneigennützig.

Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorstandssitzung leitenden Vorstandmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschriften sind aufzubewahren.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen.

 

Die Jahresrechnung ist durch von der Mitgliederversammlung zu wählende Prüfer prüfen zu lassen und sowohl diese Jahresrechnung als auch der Haushaltsplan mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten. Für das Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

 

§10

 

Mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Im Übrigen ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn die Belange des Vereins es erfordern. Zu der Mitgliederversammlung hat der Vorstand durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Bowlingcenter Cloppenburg, Albert-Einstein-Str.5 unter Angabe der tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuhalten.

 

§11

 

Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen

 

1)      Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem (seiner)/ihrem (ihrer) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder die verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ½ der Anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3)      Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf Anträge über Satzungsänderungen kann nur Abgestimmt werden, wenn sie 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

4)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

5)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

·        Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Bericht des Kassenprüfer,

·        Entlastung des gesamten Vorstandes,

·        Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

·        Wahl des neuen Vorstandes,

·        Wahl von zwei Kassenprüfer,

·        Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühr,

·        Satzungsänderungen,

·        Vereinsauflösungen,

·        Entscheidung über die eingereichten Anträge,

·        Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§12

Haftung

 

Für Unfälle oder Schäden, die Vereinsmitglieder in ihrer sportlichen Tätigkeit erleiden oder verursachen, ist jedes Mitglied allein verantwortlich.

Jedes Mitglied des Vereins ist über den Landessportbund versichert.

Der Verein haftet nicht, für Abhandenkommen von Gegenständen oder deren Beschädigung, insbesondere der Bowlingkugeln (Beschädigung bei normalem Bahnbetrieb)

 

§13

 

Das im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen wird einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung des Sports in Cloppenburg zur Verfügung gestellt. Beschlüsse über die Zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.10.1998 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

 

Cloppenburg, den 01.10.1998